Liegt auf einer Alm ein Riss durch ein Wildtier vor, dann wird sowohl das getötete Tier als auch der vorzeitige Abtrieb zum Schutz der restlichen Herde als Fall „Höherer Gewalt“ seitens der AMA anerkannt. Vorausgesetzt für den vorzeitigen Abtrieb der restlichen Herde ist, dass der Riss auf der „eigenen“ Alm stattgefunden hat und durch Gutachten bzw. Untersuchungen nachgewiesen werden kann. Ein vorzeitiger Abtrieb der restlichen Herde mit der Begründung, dass auf einer benachbarten Alm Tiere gerissen wurden, kann nicht als Fall „Höherer Gewalt“ von der AMA beurteilt werden. Zum Zeitpunkt der Meldung der „Höheren Gewalt“ muss auch die Almauftriebsliste 2021 sowie die Auftriebsmeldung bereits abgegeben worden sein.

 

Die Meldung der „Höheren Gewalt“ an die AMA muss binnen 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bewirtschafter bzw. der Obmann der Alm dazu in der Lage ist, durchgeführt werden. Fälle Höherer Gewalt bei Rindern sind im eAMA mittels Korrektur der Auftriebsliste zu melden.

Fälle Höherer Gewalt bei Schafen, Ziegen oder Pferden sind mit dem Formular „Schafe/Ziegen/Pferde – Änderungsmeldung RGVE-Bestand Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2021“ zu melden. Entsprechende Nachweise (Gutachten des Wolf/Bärenbeauftragten, DNA-Nachweis) sind gleichzeitig mit der Meldung hochzuladen oder ehestmöglich und unaufgefordert nachzureichen.

 

Sollten auch die ÖPUL 2015 Maßnahmen „Tierschutz“ oder „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ betroffen sein, muss neben der Meldung „Höhere Gewalt“ durch den Bewirtschafter bzw. den Obmann der Alm auch der jeweils betroffene Auftreiber die „Höhere Gewalt“ über Eingaben-Online an die AMA fristgerecht melden.

 

Bei der hier beschriebenen Vorgangsweise handelt es sich um die grundsätzliche Vorgangsweise der AMA. Es gilt jedoch zu beachten, dass jeder Fall einzeln beurteilt und entschieden wird. Daher gilt die Empfehlung eine Meldung eines Herdenabtriebs im Rahmen von höherer Gewalt idealerweise in Rücksprache mit der AMA bzw. dem Referat 6 zu machen.